Der Abzugshöchstbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung beträgt - auch über das Gründungsjahr einer Stiftung hinaus - 1 Million EUR. Entfallen sind die Großspendenregelung sowie der pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen nach dem bisherigen § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 20.450 Euro. Der neue Spendenabzugsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte ist zeitlich gesehen unbegrenzt vortragsfähig. Die Stiftung ist laut Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 2010 des Finanzamtes Dortmund-West vom 27.10.2010, Steuer-Nr. 314/5702/7496 als der Förderung der Bildung und der internationalen Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens dienend anerkannt. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des o.g. Zwecks verwendet wird. - Alle Spender erhalten unaufgefordert eine Spendenquittung.